Satzung

  1. Der Verein führt den Namen SV Markelfingen 1925 e.V.
  2. Er hat seinen Sitz in 78315 Radolfzell-Markelfingen.
  3. Die Farben des Vereins sind ?Weiß/Rot?.
  4. Der Verein ist in das Vereinsregister unter Nr. VR 20 beim Amtsgericht Radolfzell eingetragen.
  5. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  1. Der SV Markelfingen 1925 e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ?Steuerbegünstigte Zwecke? der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung des Sportbetriebes für seine Mitglieder in den Sportarten Fußball, Tennis, Gymnastik, Twirling, Volleyball, Badminton und Kinderturnen.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist politisch und konfessionell neutral. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  1. Die Abteilungen des Vereins sind:
    1. Die Fußballabteilung, zugleich Mitglied im Südbadischen Fußballverband.
    2. Die Tennisabteilung, zugleich Mitglied im Badischen Tennisverband.
    3. Die Mitglieder der Freizeitsportgruppen sind versicherungstechnisch beim BSB gemeldet. Für die Ausübung von Wettkampfsport können die Sportgruppen mit Genehmigung des Gesamtvorstandes eine entsprechende Verbandszugehörigkeit beantragen.
    4. Die Satzungen der Fachverbände werden durch die Mitglieder des Sportvereins Markelfingen 1925 e.V. anerkannt.
  2. Die Mitgliederversammlung kann die Gründung weiterer Abteilungen beschließen. Hierzu genügt die einfache Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
  1. Der Verein SV Markelfingen 1925 e.V. setzt sich zusammen aus:
    • Ehrenmitgliedern
    • aktiven (ausübenden) Mitgliedern
    • passiven (unterstützenden) Mitgliedern
    • jugendlichen Mitgliedern
  2. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
  1. Der Antrag auf die Mitgliedschaft und der im Verein auszuübenden Sportarten ist unter Verwendung des gültigen Antragsformulars zu stellen. Durch die Unterzeichnung des Aufnahmegesuchs erkennt der Antragsteller für den Fall der Aufnahme die Satzung als verbindlich an.
  2. Bei Minderjährigen (bis Ende des 17. Lebensjahres) ist die Unterschrift des Erziehungsberechtigten erforderlich.
  3. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Gesamtvorstand des Vereins. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Gesamtvorstand ist nicht anfechtbar.
  4. Nach erfolgter Aufnahme erhalten die neu aufgenommenen Mitglieder eine Aufnahmebestätigung und auf Wunsch eine Satzung ausgehändigt.
  1. Die Mitglieder sind berechtigt allen Veranstaltungen des Vereins beizuwohnen und die Einrichtungen des Vereins unter Einhaltung der vom Gesamtvorstand und den Fachabteilungen festgesetzten Richtlinien zu benutzen.
  2. Alle Mitglieder mit Beginn des 18. Lebensjahres haben in Vereinsangelegenheiten volles Stimm- und Wahlrecht, das nicht übertragen werden kann. Für die Stimmabgabe ist persönliche Anwesenheit erforderlich.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, innerhalb und außerhalb des Vereins die sportliche und erzieherische Idee, die der Verein verwirklichen möchte, zu unterstützen und die Interessen des Vereins in jeder Hinsicht wahrzunehmen. Die Beschlüsse der Vereinsorgane sind zu befolgen.
  4. Die Mitgliedsbeitröge sind pünktlich zu bezahlen.
  5. Schäden, die dem Verein durch fahrlässiges oder pflichtwidriges Benehmen entstehen, sind dem Verein zu erstatten.
  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
    1. den Tod des Mitgliedes, bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
    2. den freiwilligen Austritt.
      Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verein unter der Postanschrift: SV Markelfingen 1925 e.V., Postfach 3, 78310 Radolfzell. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Die Kündigungsfrist beträgt mindestens einen Monat zum Ende des Kalenderjahres.
    3. den Ausschluss aus dem Verein.
      Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Gesamtvorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, insbesondere:
      Bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzungen oder gegen die Satzungen seiner Fachverbände.
      Wenn sich ein Vereinsmitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins durch Äußerungen und/oder Handlungen herabsetzt.
      Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Gesamtvorstand zu rechtfertigen.
      Der Beschluss über den Ausschluss ist mit der Begründung zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief an die zuletzt bekannte Anschrift zuzustellen. Ein Einspruchsrecht besteht nicht.
    4. die Streichung der Mitgliedschaft.
      Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit der Entrichtung des Mitgliederbeitrages mehr als 3 Monate im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von weiteren 3 Monaten, von der Absendung der Mahnung an, voll entrichtet.
      Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein. Die Streichung ist auch wirksam, wenn der eingeschriebene Brief als unzustellbar zurück kommt.
  2. Ausgetretene, ausgeschlossene und gestrichene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtungen. Die Verpflichtung zur Zahlung rückständiger Mitgliedsbeiträge und weiterer Verbindlichkeiten bleibt bestehen.
  3. Für Jugendliche und Kinder gelten die Bestimmungen entsprechend. Ein Einspruchsrecht an den Gesamtvorstand besteht durch den gesetzlichen Vertreter.
  1. Von den Vereinsmitgliedern werden regelmäßige Beiträge erhoben. Der Beitrag setzt sich zusammen aus dem Vereinsbeitrag und den Abteilungsbeiträgen. Für den Verein und für die Abteilungen gilt generell das Kostendeckungsprinzip. Die Beiträge werden ab dem 1. Januar 2002 in Euros erhoben.
  2. Der jährliche Vereinsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
  3. Der jährliche Abteilungsbeitrag wird in der jährlichen Abteilungsversammlung festgelegt.
  4. Alle Beiträge werden durch den Vorstand für Finanzen erhoben und per Einzugsermächtigung vom Bankkonto des Mitgliedes abgebucht. Grundsätzlich sind die Beiträge im Voraus fällig. Die Vereinsbeiträge können auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes jährlich, halbjährlich oder vierteljährlich erhoben werden.
  5. Neben den Beiträgen können von der Mitgliederversammlung Umlagen für besondere Zwecke beschlossen werden.
  6. Zu Beiträgen, die nicht spätestens 3 Monate nach Fälligkeit bezahlt sind, kann eine Mahngebühr erhoben werden. Die Mahngebühr wird vom geschäftsführenden Vorstand festgelegt.

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der geschäftsführende Vorstand
  3. Der Gesamtvorstand
  1. In den Mitgliederversammlungen hat jedes Vereinsmitglied, welches das 18. Lebensjahr begonnen hat, eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten ausschließich zuständig:
    1. Entgegennahme der Jahresberichte des geschäftsführenden Vorstandes und der Kassenprüfer.
    2. Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes.
    3. Entgegennahme der Jahresberichte der Abteilungen.
    4. Beschlussfassung über vorliegende schriftliche Anträge.
    5. Festlegung des Vereinsbeitrages.
    6. Beschlussfassung über Satzungsänderungen sowie über die Auflösung und Verschmelzung des Vereins.
    7. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
    8. Abberufung oder Vereinsausschluss eines Mitglieds des geschäftsführenden Vorstandes.

Im Rhythmus von zwei Jahren:

  1. Wahl eines Wahlleiters.
  2. Wahl des 1.Vorsitzenden, des 2. Vorsitzenden, des Vorsitzenden für Finanzen und des Vorsitzenden für Öffentlichkeitsarbeit und Kommunikation.
  3. Wahl von 2 Kassenprüfern.
  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
    1. dem geschäftsführenden Vorstand,
      bestehend aus:
  • dem 1. Vorsitzenden (Präsidenten)
  • dem 2. Vorsitzenden
  • dem Vorsitzenden für Finanzen
  • dem Vorsitzenden für Öffentlichkeitsarbeit und Kommunikation

 

  • dem Gesamtvorstand,
    bestehend aus:

 

  • dem geschäftsführenden Vorstand
  • den Abteilungsleitern für Fußball und Tennis
  • dem Vertreter der Freizeitsportgruppen
  • dem Jugendvertreter

 

  • Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Vorsitzende für Finanzen, die zugleich stellvertretende Vorsitzende sind. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden oder den 2. Vorsitzenden vertreten. Es besteht Einzelvertretungsbefugnis.
  • Der 1. Vorsitzende beruft die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes ein und leitet sie. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder 3 seiner Mitglieder es beantragen. Im Allgemeinen soll mindestens vierteljährlich eine Sitzung stattfinden. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
  • Bei Ausscheiden eines Mitgliedes des geschäftsführenden Vorstandes ist er berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu berufen.
  • Ein Mitglied des Gesamtvorstandes kann zwei Ämter in Personalunion ausüben, außer den Ämtern des 1. und 2. Vorsitzenden.
  • Die Mitgliederversammlung wählt alle 2 Jahre mit einfacher Stimmenmehrheit den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden, den Vorsitzenden für Finanzen und den Vorsitzenden für Öffentlichkeitsarbeit und Kommunikation.
  • Die Abteilungsleiter werden in den jeweiligen Abteilungsversammlungen gewählt. Die gewählten Abteilungsleiter, im Vertretungsfall ihre Stellvertreter, gehören dem Gesamtvorstand an.
  • Der Jugendvertreter wird durch die Jugendversammlung gewählt. Der Jugendvertreter, im Vertretungsfall sein Stellvertreter, gehören dem Gesamtvorstand an.
  • Ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes kann nur auf Antrag auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen seines Amtes enthoben werden. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, deren Amt durch Ablauf der Amtszeit enden würde, bleiben solange im Amt, bis neue Mitglieder ordnungsgemäß bestellt sind.
  • Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Vorsitzende für Finanzen hat das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und der Vereinsjugend teilzunehmen.

 

Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes:

  1. Die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Abwicklung der laufenden finanziellen Angelegenheiten.
  2. Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  3. Die Verwaltung und den Unterhalt des Clubhauses.
  4. Den Abschluss und die Kündigung von Verträgen jeglicher Art.
  5. Die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung.
  6. Die Einberufung der Mitgliederversammlung.
  7. Die Mitgliederverwaltung.
  8. Den Einzug aller Beiträge sowie von Aufnahmegebühren, Umlagen und Arbeitsentgelten.
  9. Die Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen.
  10. Die Erstellung des Haushaltsplanentwurfes für seinen Verantwortungsbereich bis zum 20. Oktober für das folgende Geschäftsjahr.
  11. Die Überwachung aller Haushaltspläne.
  12. Die Beantragung von Zuschüssen.
  13. Die Koordination von sportlichen und gesellschaftlichen Veranstaltungen.
  14. Die Koordination von Öffentlichkeitsarbeit und Dokumentation der Vereinsaktivitäten.
  15. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes in den Sitzungen des Gesamtvorstandes umfassend zu informieren.
  16. Der geschäftsführende Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden Finanzen, schriftlich einberufen werden. Die Tagesordnung, in der Ort, Datum und Uhrzeit aufgeführt sind, wird den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes vorher schriftlich mitgeteilt.
  17. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei (3) geschäftsführende Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  18. Die Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen. Die Niederschrift soll Ort, Zeit, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmergebnis enthalten.

Aufgaben des Gesamtvorstandes:

  1. Die Beschlussfassung über Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Mitgliedern.
  2. Die Beratung und Genehmigung aller Haushaltsplanentwürfe bis zum 30.November für das folgende Geschäftsjahr.
  3. Der Gesamtvorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden Finanzen, schriftlich einberufen werden. Die Tagesordnung, in der Ort Datum und Uhrzeit aufgeführt sind, wird den Gesamtvorstandsmitgliedern vorher schriftlich mitgeteilt.
  4. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei (3) Gesamtvorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  5. Die Beschlüsse des Gesamtvorstandes sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen. Die Niederschrift soll Ort, Zeit, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmergebnis enthalten.
  1. Die Mitgliederversammlung findet jährlich, spätestens zum Ende des Monates April des folgenden Geschäftsjahres statt.
  2. Sie wird vom geschäftsführenden Vorstand mit einer Frist von mindestens 2 Wochen durch Bekanntgabe in der örtlichen Presse unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
  3. Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand in Abstimmung mit dem Gesamtvorstand fest.
  1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden (Präsidenten), bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden Finanzen geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
  2. Der Vorsitzende Öffentlichkeitsarbeit protokolliert die Mitgliederversammlung. Bei Abwesenheit bestimmt der Versammlungsleiter den Protokollführer.
  3. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Mitglied der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  4. Die Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich. Vom Gesamtvorstand offiziell eingeladene Gäste sind zugelassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks
    oder des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
  5. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Für eine Satzungsänderung sind drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Vorsitzenden Öffentlichkeitsarbeit und Kommunikation (Protokollführer) zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:
    Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
  7. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich mit in die Tagesordnung aufgenommen werden. Bei fristgemäßem Eingang sind diese aufzunehmen. Die Berücksichtigung verspätetet eingegangener Anträge zur Mitgliederversammlung ist nur möglich, wenn jeder Antrag von mindestens drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder durch Beschluss nach Abstimmung zugelassen wird und der Antrag (Dringlichkeitsantrag) keine qualifizierte Mehrheit verlangt.
  1. Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
  2. Diese muss er einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und des Grundes vom geschäftsführenden Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten § 12 und §13 entsprechend.
  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer für eine Amtszeit von zwei Jahren. Wählbar sind nur Mitglieder, die nicht dem Gesamtvorstand angehören.
  2. Den Kassenprüfern obliegt die Prüfung aller Kassen des Vereins einschließlich der Abteilungskassen, und etwaiger Sonderkassen. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen, einschließlich des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet.
  3. Prüfungsberichte sind der Mitgliederversammlung vorzulegen und vorzutragen. Der Mitgliederversammlung ist für den Vorsitzenden Finanzen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung vorzuschlagen. Bei festgestellten Beanstandungen ist unverzüglich der 1. Vorsitzende zu unterrichten.
  1. Die Aufgaben der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes regelt die Geschäftsordnung, in der die Verantwortlichkeiten, Rechte und Pflichten der einzelnen Abteilungen und Sportgruppen festgelegt sind.
  2. Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, folgende Vereinsordnungen zu erlassen:
    1. Eine Finanzordnung des Vereines. Sie beschreibt den Haushaltsplan des Hauptvereines und der Abteilungen, die Vorgabe der Kontierung für die Buchhaltung und die zeitliche Fertigstellung des Jahresabschlusses.
    2. Eine Beitragsordnung des Vereins, in der alle Mitgliedsbeiträge nach dem Beschluss der Mitgliederversammlung bzw. der Abteilungsversammlung aufgeführt sind.
    3. c) Eine Jugendordnung des Vereins. Sie enthält die Aufgaben des Jugendvorstandes, die Pflichten und Rechte der jugendlichen Mitglieder im Verein und in den Abteilungen.
  3. Alle Vereinsordnungen dürfen nicht gegen die Satzung verstoßen oder diese umgehen. Sie sind innerhalb des Sportvereins Markelfingen 1925 e.V. bindend. Falls erforderlich, können vom Gesamtvorstand weitere Ordnungen beschlossen bzw. angepasst werden. Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.
  1. Für die Gründung einer Vereins-Abteilung ist die Zustimmung durch die Mitgliederversammlung erforderlich.
  2. Jede Abteilung wird von einem Abteilungsleiter (Mitglied im Gesamtvorstand) geleitet. Der Abteilungsleitung soll mindestens der Abteilungssportwart und der Abteilungsjugendwart angehören sowie, je nach Bedarf, weitere Mitglieder der Abteilung.
  3. Die Abteilungsleitung wird unter Einhaltung der Satzung sowie einer gültigen Abteilungsordnung von der jeweiligen Abteilungsversammlung gewählt. § 12 und 13 der Satzung gelten für die Wahlen zur Abteilungsleitung und die Abteilungsversammlung entsprechend.
  4. Mindestens einmal jährlich hat die Abteilungsversammlung stattzufinden, spätestens jedoch einen Monat vor der Durchführung der jährlichen Mitgliederversammlung. Die Abteilungsversammlung wird durch den Abteilungsleiter bzw. durch seinen Stellvertreter geleitet. Die Beschlüsse der Abteilungen sind schriftlich zu protokollieren und dem geschäftsführenden Vorstand zeitnah zu überlassen.
  5. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstand können an jeder Abteilungsversammlung teilnehmen.
  6. Jede Abteilung regelt die Angelegenheiten und Aufgaben des sporttechnischen Betriebes, einschließlich der Pflege und des Unterhaltes ihres Sportgeländes, eigenverantwortlich, jedoch unter ausdrücklicher Beachtung der Vorgaben nach Satzung und ergänzenden Ordnungen. Abteilungen sind zudem an Beschlüsse gebunden, die der Gesamtvorstand oder die Mitgliederversammlung beschlossen haben.
  7. Die Abteilungen erstellen für ihren Verantwortungsbereich einen Haushaltsplanentwurf bis zum 20. Oktober für das folgende Geschäftsjahr.
  8. Die Abteilungen bestreiten ihren finanziellen Aufwand nach den vorhandenen Mitteln unter Beachtung ihres genehmigten Haushaltsplanes durch den Gesamtvorstand. Die Abteilungen können neben den Abteilungsbeiträgen, Arbeitsentgelte für nicht geleistete Arbeitsstunden sowie Umlagen oder Aufnahmegebühren erheben. Der Einzug dieser Geldbeträge erfolgt durch den Vorsitzenden für Finanzen.
  9. Sofern die Abteilungen des Vereins mit Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes eine Unterkasse führen, unterliegen diese der Prüfung durch den Vorsitzenden für Finanzen und die Kassenprüfer.
  1. Die jugendlichen Mitglieder sind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Mitglieder der Jugendabteilung. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres wird das jugendliche Mitglied zum aktiven Mitglied.
  2. Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich im Rahmen der Vereinssatzung und der Jugendordnung. Diese Jugendordnung ist die satzungsmäßige Grundlage für die Jugendabteilung und muss von der Mitgliederversammlung, ebenso wie eine spätere Änderung der Jugendordnung, mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder genehmigt werden.
  3. Der von der Jugendabteilung gewählte Jugendvertreter ist Mitglied des Gesamtvorstandes.
  1. Der SV Markelfingen 1925 e.V. kann seinen Mitgliedern für langjährige Vereinszugehörigkeit Auszeichnungen nach einer Ehrungsordnung verleihen.
    Auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes oder der Mitgliederversammlung können Persönlichkeiten mit hervorragenden Verdiensten um den Verein von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Ehrenmitglieder oder Ehrenvorsitzende haben alle Rechte und Pflichten ordentlicher Mitglieder. Sie sind aber von Beitragsleistungen befreit.
  1. Satzungsänderungen können nur durch eine Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  2. Der wesentliche Inhalt eines Antrages muss den Mitgliedern mit der Einladung bekanntgegeben werden.
  3. Antragsberechtigt sind nur der geschäftsführende Vorstand oder mindestens 30 stimmberechtigte Mitglieder.
  1. Für Schäden, gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an dem Sportbetrieb oder durch Benutzung der Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften der Bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Bei Schäden, die einem Mitglied durch Benutzung der Vereinseinrichtungen widerfahren, haftet der Verein im übrigen nur im Rahmen der Sportunfallversicherung.
  1. Die Auflösung des Vereins oder Verschmelzung des Vereins mit einem anderen Verein kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung oder Verschmelzung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
  2. Das bei der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke vorhandene Vereinsvermögen wird zunächst zur Deckung allfälliger Verbindlichkeiten verwendet. Das noch verbleibende Vermögen fällt der Stadt Radolfzell unter der Auflage zu, dieses einem sich eventuell neu bildenden, steuerbegünstigten Nachfolgeverein zur Verfügung zu stellen bzw. ausschlieülich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke, insbesondere Sporthilfe, zu verwenden.
  3. Im Falle der Verschmelzung des Vereins durch Aufnahme oder durch Neugründung i.S.d. § 2 Umwandlungsgesetz in der Fassung vom 28. Oktober 1994 soll das vorhandene Vermögen des Vereins auf den Verein übergehen, der gemeinnützigen Zwecken dient, und der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet. Die Gemeinnützigkeit ist durch entsprechende Bescheinigung nachzuweisen.
  4. Vertretungsberechtigte Liquidatoren sind der 1. Vorsitzende (Präsident), der 2. Vorsitzende und der Vorsitzende für Finanzen gemeinsam.
  1. Für sämtliche Streitigkeiten, welche sich aus der vorstehenden Satzung oder infolge Inanspruchnahme des Vereins entstehen, ist Radolfzell Gerichtsstand, soweit gesetzlich zulässig und örtlich zuständig
  2. Soweit diese Satzung keine ausdrückliche Regelungen enthält, gelten die Vorschriften des BGB.
  3. Die vorstehende Satzung wurde anlässlich der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 18. Juli 2001 beschlossen. Sie tritt zum 1. Januar 2002 in Kraft und löst die bisherige Satzung des SV Markelfingen 1925 e.V. vom 27. Juni 1970 ab.